Merkblatt zur Heckenpflege

Vorbemerkung, Allgemeines  und jährliche Pflege

Hecken sind lebende, grüne Begrenzungselemente, die die Parzellen zu den Wegen abgrenzen.
Sie gehören zur Pachtfläche und sind i.d.R. Gemeinschaftseigentum, das den Weisungen des Vorstandes entsprechend vom Pächter zu gestalten und zu pflegen ist.

Ein regelmäßiger, jährlich durchzuführender Heckenschnitt ist unbedingt erforderlich, damit sowohl die Gartenfreunde und Besucher als auch die Einsätze von Betriebsfahrzeugen des bezirklichen Fachamts "Management des öffentlichen Raums" und in Notfällen von Rettungsfahrzeugen nicht durch ein ungehindertes Wachstum der Hecken beeinträchtigt werden.

Kleingartenanlagen sind Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind.

Die Gärten sollen daher auch von außen einsehbar sein, um Spaziergängernd eine Anteilnahme an deren Schönheit zu gewähren. Damit die Hecke den Blick nicht behindert, darf sie die Pfortenhöhe von 1,10 m nicht überschreiten.

Ausnahmen sind nur in Abstimmung mit dem LGH und der BSU möglich.

In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es aus Artenschutzgründen verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen.

Hecken, die der Parzellenbegrenzung dienen, werden zweimal im Jahr beschnitten - jeweils im Sommer nach Abschluss des Johannitriebes (nicht vor dem 24. Juni) und nach Abschluss der Vegetationsperiode.

Die Vereinssatzung / Gartenordnung (Ziffer 13 - Pflanzen und Naturschutz) erlaubt dem Vorstand die Art, die Form und den Zeitpunkt des Heckenschneidens zu bestimmen.

Dabei ist die vorgegebene Maximalhöhe von 1,10 m einzuhalten.

Um einem Verkümmern oder Kahlwerden der unteren Zweigpartien entgegenzuwirken, sind Hecken konisch zu schneiden. Optimal ist eine Hecke, die an der Basis 20 - 30 cm breiter ist als an der Spitze.

Ein gleichmäßiger Heckenschnitt kommt dem Erscheinungsbild der gesamten Kleingartenanlage zugute.

Hecken, die nicht der Parzellenbegrenzung dienen und ohne Erziehungsschnitt frei wachsen wie z.B. Feldhecken oder Knicks (Wallhecken), die eine Verbindung zu benachbarten landwirtschaftlichen Flächen haben, können unter Umständen nach dem Hamburgischen Naturschutzanpassungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz als gesetzlich geschützte Biotope den besonderen Regelungen des Gesetzlichen Biotopschutzes unterliegen.

Zusätzliche Maßnahmen

Eine Mulchschicht unter der Hecke wirkt sich positiv auf das Bodenleben aus, fördert den Nährstoffhaushalt, sorgt für eine ausgegliche Bodenfeuchtigkeit und schafft Lebensraum für zahlreiche Kleinstlebewesen.

Krautsäume z.B. aus Herzgespann, Malve, Schwarznessel, Katzenminze entlang der Hecken sind in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand zu tolerieren oder gezielt anzulegen, damit für die heimische Tierwelt ein zusätzlicher Lebensraum mit Nahrungsangebot geschaffen wird.

Die Bekämpfung von Wildkräutern unter und an den Hecken mit Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbiziden), Kalkstickstoff, Salz oder anderen Chemikalien ist strikt verboten.

Winterschnitt der Formhecken