„ Richtlinie für die Wertermittlung von Kleingärten bei Pächterwechsel“
Seit dem 1. Januar 2021 gelten die neuen Regularien, die vorschreiben, dass nach der schriftlichen Kündigung der Pächterin/ des Pächters zuerst eine Begehung/Inspektion der Parzelle stattfinden muss.
Diese Parzellenbesichtigung dient dazu, zum Beispiel möglicherweise vorhandene Bauverstöße oder nicht gestattete Anpflanzungen, beispielweise eine Hecke hinter der Vereinshecke, protokollarisch festzuhalten und bei dem aufgebenden Pächter deren Beseitigung einzufordern.
Der Vereinsvorstand ist damit verpflichtet, erst nach der Entfernung der monierten Anpflanzungen bzw. dem Rückbau der Bauverstöße eine Wertermittlung auf der Parzelle durchzuführen.
Diese Vorgehensweise ist mit notwendigen Terminabsprachen verbunden und kann sich in die Länge ziehen, sodass am Ende womöglich Termindruck entstehen kann. Daher macht es Sinn, rechtzeitig für bauliche Ordnung zu sorgen, damit bei einer Parzellenaufgabe das Übergabe-Prozedere ganz entspannt abgewickelt werden kann.
Auch wer seine Parzelle im Moment noch nicht abgeben möchte, sollte sich darüber Gedanken machen, welche Auflagen der Verein möglicherweise bei einer späteren Parzellenaufgabe erteilen könnte.
Zwecks eigener Überprüfung der Laube und des Gartens wird die Wertermittlungsrichtlinie schon fast traditionell immer am Anfang des Jahres abgeduckt. Wenn man nach der Durchsicht der Richtlinie erkennt, dass alles den Regularien entspricht – prima.
Wer unsicher ist, kann vorab den Vereinsvorstand kontaktieren und anfragen, ob eventuell schon einmal vorzeitig eine Parzellenbesichtigung durch die Wertermittler durchgeführt werden kann.
Dann besitzt man klare Vorgaben, die man sich einteilen und Zug um Zug abarbeiten kann – und zwar ganz in Ruhe und ohne Stress.
Auszug aus dem „Hamburger Gartenfreund“ Roger Gloszat ( LGH – Fachberatung)