Ratten im Garten

Die bei uns am häufigsten vorkommende Ratte ist die Wanderratte.

Sie ist ein Allesfresser, d.h. sie frisst sowohl Vorräte tierischen als auch pflanzlichen Ursprungs, wobei auch bereits in Fäulnis übergegangene Stoffe als Nahrung dienen können.

Die Wanderratte lebt heutzutage kaum an kleinen Gewässerläufen, sondern überwiegend in der Kanalisation. Vom Sielnetz aus geht die Ratte in den menschlichen Siedlungsbereich und sucht auch hier nach Nahrung.

Oft handelt es sich dabei um menschlichen Abfall oder von der Vogelfütterung nachgebliebene Reste.

Aus diesem Grund locken Vogelfütterungsplätze, nicht verschlossene oder überquellende Müllcontainer, wilde Unratsplätze und nicht sachgerechte Komposthaufen Ratten verstärkt an.

Ratten gehören zu den wichtigsten Schädlingen im menschlichen Siedlungsbereich und werden überwiegend aus seuchenhygienischen Gründen bekämpft.

Was Ratten anlockt:

  1. Komposthaufen mit Küchenabfällen, wobei es keine Rolle spielt, ob der Abfall roh oder gekocht ist,
  2. dazu gehören auch Kartoffelschalen, Eierschalen, Kaffeesud und Teesud,
  3. die Biotonne,
  4. zu früh auf die Straße gestellte Müllbeutel,
  5. unsaubere Müllboxanlagen oder Müllcontainer,
  6. überquellende Papierkörbe, sofern sie weggeworfene Lebensmittel enthalten,
  7. Tierhaltung,
  8. das Wegwerfen von nicht verzehrtem Essen in die Umwelt,
  9. übertriebene Vogelfütterung an Gewässern und im Garten.

Starke Unsauberkeit wie Müll, Unrat und Gerümpel am Haus und Garten ist für Ratten interessant, da ihnen neben Futter auch gleich eine Nistgelegenheit geboten wird.

Verordnung über Rattenbekämpfung (Auszug)

§1 (1)

Die Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen . . . sind verpflichtet, Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Rattenbefall nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen.

§7 (1)

Um Rattenbefall zu vermeiden, sind Abfallstoffe, Küchen- und Futterabfälle in gut verschließbaren Behältern aufzubewahren. Alle der Ansiedlung und Anlockung von Ratten dienenden Ansammlungen von Müll und Gerümpel auf den Grundstücken sind zu vermeiden oder von den nach §1 Verpflichteten zu beseitigen.